Ehegattensplitting: Was ist das? Einfach erklärt (2026)
Verheiratete Paare zahlen in Deutschland oft weniger Einkommensteuer als zwei Ledige mit dem gleichen Gesamteinkommen – dank des Ehegattensplittings. Bei einem Alleinverdiener mit 60.000 € zu versteuerndem Einkommen beträgt der Unterschied 5.799 € pro Jahr. Doch woher kommt dieser Vorteil, wer darf ihn nutzen, und wann schmilzt er dahin?
Dieser Artikel erklärt das Ehegattensplitting 2026 Schritt für Schritt: mit der exakten Formel aus § 32a Abs. 5 EStG, einer Splittingtabelle mit vier durchgerechneten Beispielen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Irrtümern, die selbst langjährig Verheiratete noch glauben.
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Das Prinzip in 30 Sekunden
Beim Ehegattensplitting werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner addiert, die Summe halbiert und der normale Einkommensteuertarif (Grundtarif) auf diese Hälfte angewendet. Das Ergebnis wird verdoppelt. So lautet das Verfahren in § 32a Abs. 5 EStG.
Der Effekt: Durch die fiktive Aufteilung rutschen beide Einkommenshälften in niedrigere Progressionszonen – die Gesamtsteuer sinkt. Der Vorteil ist am größten, wenn einer alles verdient und der andere nichts; er beträgt exakt 0 €, wenn beide Partner gleich viel verdienen.
Rechenbeispiel: 60.000 € Alleinverdiener spart 5.799 €
Nehmen wir ein Paar mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 60.000 € im Jahr 2026. Je nachdem, wie sich das Einkommen auf beide Partner verteilt, fällt die Steuer völlig unterschiedlich aus:
| Einkommen A | Einkommen B | Einzeln gesamt | Splitting | Vorteil |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 30.000 € | 8.434 € | 8.434 € | 0 € |
| 40.000 € | 20.000 € | 8.779 € | 8.434 € | 345 € |
| 50.000 € | 10.000 € | 10.548 € | 8.434 € | 2.114 € |
| 60.000 € | 0 € | 14.233 € | 8.434 € | 5.799 € |
(Alle Werte: tarifliche Einkommensteuer 2026 nach Grundtarif; Splitting = 2 × Grundtarif(30.000 €) = 2 × 4.217 € = 8.434 €.)
Lesen Sie die Tabelle von oben nach unten: Je ungleicher die Einkommen, desto größer der Vorteil. Bei 30.000/30.000 € gibt es keinen Vorteil – die fiktive Halbierung ändert nichts, weil beide Einkommen ohnehin schon in derselben Progressionszone liegen. Beim Alleinverdiener (60.000/0 €) ist der Vorteil mit 5.799 € maximal: Einzeln würden 14.233 € Steuer anfallen, mit Splitting nur 8.434 €.
Ein zweites Beispiel mit höherem Einkommen zeigt, dass der Vorteil weiter wächst: Bei 80.000/0 € beträgt die Einzelsteuer 22.464 €, die Splittingsteuer 14.418 € – Vorteil: 8.046 €.
Die Formel: So wird die Splittingsteuer berechnet
Die rechtliche Grundlage steht in § 32a Abs. 5 EStG (Fassung seit 01.01.2026):
„Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer […] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).”
Als Formel:
Splittingsteuer = 2 × Grundtarif( (zvEA + zvEB) / 2 )
Zum Vergleich die Einzelveranlagung nach § 26a EStG:
Einzelsteuer gesamt = Grundtarif(zvEA) + Grundtarif(zvEB)
Der Splittingvorteil ist die Differenz: Einzelsteuer gesamt minus Splittingsteuer.
Drei Schritte zum Nachrechnen am 60.000/0-€-Beispiel:
- Addieren: 60.000 € + 0 € = 60.000 € gemeinsames zu versteuerndes Einkommen.
- Halbieren und Tarif anwenden: Grundtarif auf 30.000 € = 4.217 € (Tarif 2026).
- Verdoppeln: 2 × 4.217 € = 8.434 € Splittingsteuer.
Die Einzelveranlagung zum Vergleich: Grundtarif(60.000 €) = 14.233 € plus Grundtarif(0 €) = 0 €, also 14.233 €. Vorteil: 14.233 € − 8.434 € = 5.799 €.
Zur Kontrolle ein zweites Mal mit anderen Zahlen – 40.000/20.000 €:
- Addieren: 40.000 € + 20.000 € = 60.000 €.
- Halbieren und Tarif anwenden: Grundtarif(30.000 €) = 4.217 €.
- Verdoppeln: 2 × 4.217 € = 8.434 € Splittingsteuer.
Einzeln: Grundtarif(40.000 €) = 7.209 € plus Grundtarif(20.000 €) = 1.570 €, zusammen 8.779 €. Vorteil: 8.779 € − 8.434 € = 345 € – exakt der Wert aus der Tabelle oben. Die Mechanik ist immer dieselbe; nur die Progressionszonen, in die die beiden Hälften fallen, bestimmen die Höhe des Vorteils.
Warum entsteht der Vorteil? Die Progression macht’s
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 € (steuerfrei), danach steigt der Grenzsteuersatz stufenlos von 14 % auf 42 % (ab 69.879 €) und schließlich 45 % (ab 277.826 €).
Diese Progression ist der ganze Trick des Splittings. Ein Alleinverdiener mit 60.000 € zahlt auf die oberen Euro seines Einkommens den hohen Grenzsteuersatz von über 40 %. Teilt man das Einkommen fiktiv in zwei Hälften à 30.000 €, werden beide Hälften mit dem niedrigeren Durchschnittssatz der 30.000-€-Zone besteuert – die teuren oberen Progressionsstufen entfallen komplett.
Umgekehrt erklärt das auch, warum es bei gleichen Einkommen keinen Vorteil gibt: Zwei mal 30.000 € einzeln ist exakt dasselbe wie 2 × Grundtarif(30.000 €) – die Halbierung ändert an der Progressionszone nichts.
Und es erklärt die Obergrenze des Effekts: Verdienen beide Partner so viel, dass beide Hälften in der 45-%-Zone liegen, ist der Tarif dort praktisch linear – dann schrumpft der Vorteil gegen null. Eine gesetzliche Kappung des Splittingvorteils gibt es im EStG übrigens nicht; der Vorteil folgt allein aus der Tarifmechanik.
Die rechtlichen Voraussetzungen (§ 26 EStG)
Nicht jedes Paar kann das Splitting nutzen. § 26 Abs. 1 EStG nennt drei kumulative Voraussetzungen für die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung:
- Beide Partner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland),
- sie leben nicht dauernd getrennt,
- und diese Voraussetzungen lagen zu Jahresbeginn vor oder sind im Laufe des Jahres eingetreten (Heirat im Dezember genügt also für das ganze Jahr).
Die Wahl wird in der Steuererklärung getroffen und gilt jeweils für ein Jahr (§ 26 Abs. 2). Wichtig: Wird keine wirksame Wahl getroffen, ordnet das Gesetz automatisch die Zusammenveranlagung an (§ 26 Abs. 3). Bei der Zusammenveranlagung selbst werden die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet und sie werden „gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt” (§ 26b EStG).
Gut zu wissen: Das Splitting gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013) – auf dieser Seite ist mit „Ehegatten” immer auch die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint.
Steuerklasse III/V oder IV/IV – was wirklich gilt
Hier liegt der hartnäckigste Irrtum: Die Steuerklasse ändert an Ihrer Jahressteuer nichts. Sie bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält – eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
- III/V verlagert die Steuerlast innerhalb des Jahres: Der Besserverdienende (III) zahlt monatlich wenig, der Zweitverdiener (V) viel. Sinnvoll bei ungleichem Einkommen, weil es hohe Nachzahlungen vermeidet.
- IV/IV verteilt den monatlichen Abzug gleichmäßiger – bei ähnlichem Einkommen meist die entspanntere Wahl.
Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt bei Zusammenveranlagung immer nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) ab: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer gibt es zurück, zu wenig einbehaltene wird nachgefordert. Der Splittingvorteil aus unserem Rechner steht Ihnen also unabhängig von der Steuerklassenwahl zu.
Übrigens: Eine früher diskutierte Überführung von III/V ins Faktorverfahren gilt 2026 jedenfalls nicht – III/V existiert unverändert. Seit März 2026 liegt allerdings ein neuer Reformvorstoß von Finanzminister Klingbeil auf dem Tisch: Er will das Ehegattensplitting in seiner heutigen Form für zukünftige Ehen abschaffen (Details siehe FAQ unten) – beschlossen ist auch das noch nicht.
Solidaritätszuschlag beim Splitting
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer (§ 4 SolZG 1995) – aber nur oberhalb einer Freigrenze. 2026 liegt sie bei 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Zwischen Freigrenze und vollem Satz greift eine Milderungszone (max. 11,9 % des übersteigenden Betrags), sodass es keinen Sprung gibt.
Für Paare heißt das: Durch das Splitting sinkt nicht nur die Einkommensteuer, sondern oft auch der Soli – oder er entfällt ganz. Beispiel 80.000/0 €: Einzeln fielen auf 22.464 € Steuer noch 251,57 € Soli an (Milderungszone); mit Splitting (14.418 € Steuer) liegt die Bemessungsgrundlage unter der 40.700-€-Freigrenze – Soli: 0 €.
Die Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern) wird ebenfalls auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben – auch sie sinkt durch das Splitting automatisch mit.
Grenzen: Was der Rechner nicht abbildet
Ehrlichkeit gehört dazu – unser Ehegattensplitting-Rechner bildet den reinen Tarifvergleich ab. Diese Punkte bleiben außen vor:
- Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Wer Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezieht, zahlt zwar auf diese Leistungen keine Steuer – sie erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das Gesetz wendet das Splittingverfahren dann auf das um die Progressionseinkünfte erhöhte gemeinsame Einkommen an. Unser Rechner kennt diesen Effekt nicht.
- Kinderfreibeträge: Kinderfreibetrag und Kindergeld-Günstigerprüfung sind nicht modelliert. Bei Kindern lohnt der Blick in den Steuerbescheid umso mehr.
- Sonstige Abzüge: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten über den Pauschbeträgen – all das steckt bereits im „zu versteuernden Einkommen”, das Sie eingeben. Wer dort sein Bruttogehalt einträgt, erhält ein falsches Ergebnis.
Faustregel: Der Rechner zeigt exakt, was der Tarif aus Ihren Zahlen macht. Was das Finanzamt aus Ihrer Steuererklärung macht, steht im Steuerbescheid.
Die 5 häufigsten Fehler
- Brutto statt zu versteuerndem Einkommen eingetragen: Der häufigste Fehler. Das zu versteuernde Einkommen steht im Steuerbescheid und liegt deutlich unter dem Brutto – geben Sie das Brutto ein, überschätzt der Rechner Steuer und Vorteil massiv.
- Geglaubt, III/V spare Steuern: Die Steuerklasse ändert nur den monatlichen Abzug. Der Splittingvorteil kommt aus der Steuererklärung, nicht aus der Lohnsteuerkarte.
- Einzelveranlagung aus Trotz gewählt: In seltenen Fällen (z. B. Verlustverrechnung eines Partners, Progressionsvorbehalt) kann die Einzelveranlagung günstiger sein – aber das ist die Ausnahme. Die Günstigerprüfung in der Steuererklärung zeigt beide Varianten; raten Sie nicht.
- Getrennt lebend und trotzdem Splitting erwartet: Wer dauernd getrennt lebt, verliert das Wahlrecht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG) – dann gibt es nur die Einzelveranlagung.
- Soli vergessen: Viele Paare rechnen nur die Einkommensteuer. Gerade an der 40.700-€-Freigrenze entscheidet das Splitting oft zusätzlich über einige hundert Euro Solidaritätszuschlag.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der maximale Splittingvorteil? Es gibt keine gesetzliche Obergrenze – der Vorteil folgt allein aus der Progression. Bei 60.000 € gemeinsamem Einkommen beträgt er maximal 5.799 € (Alleinverdiener), bei 80.000 € bereits 8.046 €. Je höher das Gesamteinkommen und je ungleicher die Verteilung, desto größer der Vorteil – bis beide Einkommen die 45-%-Zone erreichen.
Lohnt sich das Splitting, wenn beide gleich viel verdienen? Nein – dann beträgt der Vorteil exakt 0 €. Die Zusammenveranlagung schadet aber auch nicht; sie ist dann lediglich wirkungslos. Die Steuererklärung zeigt das im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch.
Müssen wir heiraten, um das Splitting zu nutzen? Das Wahlrecht nach § 26 EStG gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare – auch mit gemeinsamen Kindern – werden einzeln veranlagt und erhalten keinen Splittingvorteil.
Was passiert im Jahr der Heirat oder Trennung? Heiraten Sie im Laufe des Jahres und leben nicht dauernd getrennt, können Sie für das gesamte Jahr die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei dauerndem Getrenntleben entfällt das Wahlrecht – maßgeblich ist der tatsächliche Stand, nicht der Scheidungsbeschluss.
Zählt das Splitting auch für die Kirchensteuer und den Soli? Ja, mittelbar: Beide werden als Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Sinkt die Einkommensteuer durch das Splitting, sinken Kirchensteuer und Soli automatisch mit. Der Soli kann durch die verdoppelte Freigrenze (40.700 €) sogar ganz entfallen.
Kann die Einzelveranlagung je günstiger sein? In seltenen Konstellationen ja – etwa bei Verlusten eines Partners, die bei Zusammenveranlagung mit Gewinnen des anderen verrechnet würden, oder beim Progressionsvorbehalt. Deshalb zeigt die Steuererklärung beide Varianten (Günstigerprüfung). Die Faustregel „zusammen ist besser” gilt in den allermeisten Fällen, aber nicht blind.
Gilt das Splitting auch für gleichgeschlechtliche Paare? Ja. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 gilt das Ehegattensplitting gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften – und mit der Ehe für alle ohnehin für alle Ehen.
Warum weicht mein Steuerbescheid vom Rechner ab? Die häufigsten Ursachen: Sie haben das Brutto statt des zu versteuernden Einkommens eingegeben, der Progressionsvorbehalt (z. B. Elterngeld) greift, Kinderfreibeträge wirken sich aus, oder es gibt weitere Einkunftsarten und Abzüge. Der Rechner bildet den reinen Tarifvergleich ab – der Bescheid die gesamte Steuererklärung.
Wie beantrage ich die Zusammenveranlagung konkret? Gar nicht gesondert: In der Einkommensteuererklärung (ELSTER oder Papier) kreuzen beide Partner die Zusammenveranlagung an und unterschreiben gemeinsam. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen des § 26 EStG und wendet automatisch den Splittingtarif an. Eine Begründung oder ein Antragsschreiben ist nicht nötig – und wer nichts ankreuzt, wird nach § 26 Abs. 3 EStG ohnehin zusammen veranlagt.
Wird das Ehegattensplitting abgeschafft? Stand September 2026: Nein, beschlossen ist nichts. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat am 25. März 2026 in einer Grundsatzrede bei der Bertelsmann Stiftung angekündigt, das Ehegattensplitting in seiner heutigen Form für zukünftige Ehen abzuschaffen (Rede im Wortlaut, BMF). Als mögliches Ersatzmodell wird laut einem Bericht des Spiegel (02.04.2026) über ein internes Papier des Finanzministeriums ein „fiktives Realsplitting” mit einem übertragbaren Freibetrag von 13.805 Euro diskutiert. Die Pläne sind innerhalb der Koalition umstritten und nicht beschlossen: Insbesondere die CSU sowie Teile der CDU lehnen eine Abschaffung ab, und der Koalitionsvertrag enthält keinen Reformauftrag. Zugesagt ist, dass bestehende Ehen von einer Reform nicht betroffen wären (Bestandsschutz). Bislang ist nichts gesetzlich umgesetzt: Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG) und die Steuerklassen III und V gelten unverändert – auch das Anfang September 2026 vom Kabinett beschlossene Einkommensteuerpaket (ab 2027) enthält keine Änderung des Ehegattensplittings. Unser Rechner bildet das geltende Recht ab.
Quellen und Rechtsstand
- § 26 EStG (Veranlagung von Ehegatten), § 26a EStG (Einzelveranlagung), § 26b EStG (Zusammenveranlagung)
- § 32a Abs. 5 EStG (Splitting-Verfahren, Fassung 01.01.2026, Steuerfortentwicklungsgesetz BGBl. 2024 I Nr. 449)
- § 4 SolZG 1995 (Solidaritätszuschlag 5,5 %); Freigrenze 2026: 20.350 € / 40.700 € (Sekundärquellen: finanz-tools.de, Bund der Steuerzahler; § 3 Abs. 3 SolZG-Primärtext noch gegenzuprüfen)
- BMF-Programmablaufplan 2026 (PAP, 12.11.2025): Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag 12.348 €
- Finanztip, „Ehegattensplitting: Zusammenveranlagung und Splittingtabelle” (Quelle: BMF-Rechner 2026, Stand 14.07.2026) – Testvektoren
- BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 (Splitting für eingetragene Lebenspartnerschaften)
- BMF, Rede von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil bei der Bertelsmann Stiftung, 25.03.2026: Ankündigung, das Ehegattensplitting „in seiner heutigen Form für zukünftige Ehen” abzuschaffen – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Reden/2026/2026-03-25-lars-klingbeil-bei-bertelsmann-stiftung.html (kein Gesetzesvorhaben; Stand September 2026 nichts beschlossen)
Rechtsstand: 2026. Stand dieses Artikels: 2026-09-27. Alle Angaben ohne Gewähr – keine Steuerberatung.
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