Abfindungsrechner 2026
Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung mit Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Der Rechner zeigt die Ersparnis gegenüber der normalen Besteuerung, dazu Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – und im Auszahlungsjahr-Vergleich, ob sich die Auszahlung dieses oder nächstes Jahr mehr lohnt. Tarifstand 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt in Ihrem Browser.
Ihre Angaben
Ihr übriges Jahreseinkommen (Gehalt, Mieteinnahmen …) – also alles außer der Abfindung. Steht in Ihrem Steuerbescheid; ein negativer Wert ist zulässig.
Voraussetzungen prüfen
Der Rechner kann nicht entscheiden, ob Ihre Abfindung begünstigt ist – bitte bestätigen Sie jede Voraussetzung:
Ihr Ergebnis
| Einkommensteuer auf Ihr Einkommen ohne Abfindung | – |
| + Steuer auf die Abfindung (Fünftelregelung) | – |
| Einkommensteuer mit Fünftelregelung | – |
| Einkommensteuer ohne Fünftelregelung | – |
| Ihre Ersparnis | – |
| + Solidaritätszuschlag | – |
| + Kirchensteuer | – |
| Gesamtbelastung mit Fünftelregelung | – |
Auszahlungsjahr-Vergleich
Lohnt sich die Auszahlung dieses oder nächstes Jahr? Geben Sie Ihr erwartetes übriges Einkommen je Jahr ein – der Rechner vergleicht die Gesamtsteuerlast (ESt + Soli + Kirchensteuer) beider Jahre. Veranlagung und Kirchensteuer werden aus dem oberen Formular übernommen.
Vergleich
| Gesamtlast 2026+2027 bei Auszahlung 2026 | – |
| Gesamtlast 2026+2027 bei Auszahlung 2027 | – |
| Ihr Vorteil | – |
So funktioniert die Fünftelregelung – Schritt für Schritt
Die Fünftelregelung steht in § 34 Abs. 1 EStG und gilt für „außerordentliche Einkünfte" – bei Arbeitnehmern praktisch immer die Abfindung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG). Das Problem, das sie löst: Ohne die Regelung würde die Abfindung Ihr Jahreseinkommen auf einen Schlag nach oben treiben – und der progressive Steuertarif würde auf den obersten Euro einen deutlich höheren Satz anwenden als auf Ihr normales Einkommen. Die Fünftelregelung tut so, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt zugeflossen:
+ 5 × [ Steuer(Einkommen + Abfindung/5) − Steuer(Einkommen ohne Abfindung) ]
Zahlenbeispiel (Grundtarif 2026): Sie haben 45.000 € übriges Einkommen und erhalten 30.000 € Abfindung.
- Steuer auf 45.000 € (ohne Abfindung): 8.835 €
- Ein Fünftel der Abfindung: 6.000 € → Steuer auf 51.000 €: 10.901 €
- Mehrsteuer durch das Fünftel: 10.901 € − 8.835 € = 2.066 €
- Steuer auf die Abfindung: 5 × 2.066 € = 10.330 €
- Gesamtsteuer mit Fünftelregelung: 19.165 €
- Zum Vergleich ohne Regelung (Steuer auf 75.000 €): 20.364 €
- Ersparnis: 1.199 €
Je höher die Abfindung im Verhältnis zu Ihrem übrigen Einkommen, desto größer fällt die Ersparnis aus – bei sehr hohen Gesamteinkommen (45-%-Zone) schrumpft sie gegen null, weil der Tarif dort kaum noch progressiv ist.
Die Voraussetzungen im Detail
Die Fünftelregelung ist keine Automatik – alle vier Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG: Die Zahlung muss Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein. Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung verlangt die Rechtsprechung heute regelmäßig keinen besonderen Nachweis eines „Drucks" mehr (BFH v. 13.03.2018 – IX R 16/17).
- Zusammenballung in einem Jahr: Die Abfindung muss in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen – Sie müssen in diesem Jahr insgesamt mehr erhalten, als Sie bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten (BFH v. 13.03.2018 – IX R 16/17, Rz. 10).
- Keine schädliche Ratenzahlung: Fließen Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren zu, ist die Begünstigung grundsätzlich verloren (BFH v. 15.12.2022 – VI R 19/21). Unschädlich bleibt nur eine geringfügige Nebenleistung in einem anderen Jahr – Faustregel der Finanzverwaltung: bis zu 10 % der Hauptleistung (BMF v. 04.03.2016, Rz. 8).
- Geltendmachung in der Steuererklärung: Die Entlastung gibt es ausschließlich über die Veranlagung – seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an.
Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber rechnet nicht mehr mit
Bis Ende 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden – die Abfindung kam netto-günstiger auf dem Konto an. Das Wachstumschancengesetz hat diese Möglichkeit zum 01.01.2025 gestrichen (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG aufgehoben). Seitdem wird die Abfindung im Auszahlungsmonat voll als Arbeitslohn versteuert; die Steuerentlastung holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück. Achten Sie darauf, dass die Abfindung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 10 gesondert bescheinigt ist – nur so erkennt das Finanzamt den außerordentlichen Bezug. An der Fünftelregelung selbst (§ 34 EStG) hat sich nichts geändert.
Sozialversicherung: beitragsfrei – mit einer wichtigen Ausnahme
Eine echte Abfindung für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – keine Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Die Ausnahme: Sogenannte „unechte Abfindungen", die wirtschaftlich verkappter Arbeitslohn sind – etwa nachgezahltes Gehalt, eine Urlaubsabgeltung oder Zahlungen, obwohl das Arbeitsverhältnis (z. B. in Teilzeit) fortbesteht – bleiben beitragspflichtig. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung „Abfindung" auf dem Papier. Im Zweifel klärt das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Auszahlungsjahr clever wählen
Weil die Fünftelregelung die Progression mildert, aber nicht aufhebt, spielt das Auszahlungsjahr eine Rolle: Fließt die Abfindung in einem Jahr mit niedrigem übrigen Einkommen zu, schlägt die Progression schwächer zu. Der Auszahlungsjahr-Vergleich oben rechnet beide Szenarien durch – inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Beispiel: Bei 55.000 € übrigem Einkommen 2026, 25.000 € im Jahr 2027 und 40.000 € Abfindung spart die Auszahlung im Jahr 2027 rund 5.023 € Gesamtsteuerlast. Beachten Sie: Verschieben lässt sich nur die einmalige Auszahlung als Ganzes – eine Aufteilung auf zwei Jahre würde die Fünftelregelung vernichten.
Häufige Fragen zum Abfindungsrechner
Rechtsgrundlagen
Wie funktioniert die Fünftelregelung bei einer Abfindung?
Welche Voraussetzungen muss meine Abfindung für die Fünftelregelung erfüllen?
Stimmt es, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr anwendet?
Welche Steuerklasse gilt für meine Abfindung?
Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Wie wirken sich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Abfindung aus?
Was passiert, wenn meine Abfindung in Raten über zwei Jahre gezahlt wird?
Ist das Ergebnis des Abfindungsrechners verbindlich?
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