Geprüft am 27.09.2026 · Rechtsstand 2026

Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung mit Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Der Rechner zeigt die Ersparnis gegenüber der normalen Besteuerung, dazu Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – und im Auszahlungsjahr-Vergleich, ob sich die Auszahlung dieses oder nächstes Jahr mehr lohnt. Tarifstand 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt in Ihrem Browser.

Ihre Angaben

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Ihr übriges Jahreseinkommen (Gehalt, Mieteinnahmen …) – also alles außer der Abfindung. Steht in Ihrem Steuerbescheid; ein negativer Wert ist zulässig.

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Voraussetzungen prüfen

Der Rechner kann nicht entscheiden, ob Ihre Abfindung begünstigt ist – bitte bestätigen Sie jede Voraussetzung:

Bitte prüfen: Solange nicht alle vier Voraussetzungen bestätigt sind, ist unklar, ob die Fünftelregelung für Ihre Abfindung überhaupt gilt.
Neu seit 2025: Ihr Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an (Wachstumschancengesetz). Die Abfindung wird im Auszahlungsmonat voll versteuert – die Entlastung aus der Fünftelregelung holen Sie sich über Ihre Steuererklärung zurück. Dieser Rechner zeigt die Steuer in der Veranlagung.
Sozialversicherung: Eine echte Abfindung ist beitragsfrei. Vorsicht bei „unechten Abfindungen" (verkappter Arbeitslohn wie nachgezahltes Gehalt oder Urlaubsabgeltung) – diese bleiben beitragspflichtig.

Ihr Ergebnis

Einkommensteuer auf Ihr Einkommen ohne Abfindung–
+ Steuer auf die Abfindung (Fünftelregelung)–
Einkommensteuer mit Fünftelregelung–
Einkommensteuer ohne Fünftelregelung–
Ihre Ersparnis–
+ Solidaritätszuschlag–
+ Kirchensteuer–
Gesamtbelastung mit Fünftelregelung–

Berechnung: Steuer = Steuer(Einkommen ohne Abfindung) + 5 × [Steuer(Einkommen + Abfindung/5) − Steuer(Einkommen ohne Abfindung)] (§ 34 Abs. 1 EStG).

Auszahlungsjahr-Vergleich

Lohnt sich die Auszahlung dieses oder nächstes Jahr? Geben Sie Ihr erwartetes übriges Einkommen je Jahr ein – der Rechner vergleicht die Gesamtsteuerlast (ESt + Soli + Kirchensteuer) beider Jahre. Veranlagung und Kirchensteuer werden aus dem oberen Formular übernommen.

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Annahmen: Tarifstand 2026 für beide Jahre; keine sonstigen Einkommensänderungen. Die Abfindung muss in einem Jahr zufließen – eine willkürliche Aufteilung über zwei Jahre vernichtet die Fünftelregelung (siehe Voraussetzungen oben).

Vergleich

Gesamtlast 2026+2027 bei Auszahlung 2026–
Gesamtlast 2026+2027 bei Auszahlung 2027–
Ihr Vorteil–

So funktioniert die Fünftelregelung – Schritt für Schritt

Die Fünftelregelung steht in § 34 Abs. 1 EStG und gilt für „außerordentliche Einkünfte" – bei Arbeitnehmern praktisch immer die Abfindung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG). Das Problem, das sie löst: Ohne die Regelung würde die Abfindung Ihr Jahreseinkommen auf einen Schlag nach oben treiben – und der progressive Steuertarif würde auf den obersten Euro einen deutlich höheren Satz anwenden als auf Ihr normales Einkommen. Die Fünftelregelung tut so, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt zugeflossen:

Steuer = Steuer(Einkommen ohne Abfindung)
          + 5 × [ Steuer(Einkommen + Abfindung/5) − Steuer(Einkommen ohne Abfindung) ]

Zahlenbeispiel (Grundtarif 2026): Sie haben 45.000 € übriges Einkommen und erhalten 30.000 € Abfindung.

  • Steuer auf 45.000 € (ohne Abfindung): 8.835 €
  • Ein Fünftel der Abfindung: 6.000 € → Steuer auf 51.000 €: 10.901 €
  • Mehrsteuer durch das Fünftel: 10.901 € − 8.835 € = 2.066 €
  • Steuer auf die Abfindung: 5 × 2.066 € = 10.330 €
  • Gesamtsteuer mit Fünftelregelung: 19.165 €
  • Zum Vergleich ohne Regelung (Steuer auf 75.000 €): 20.364 €
  • Ersparnis: 1.199 €

Je höher die Abfindung im Verhältnis zu Ihrem übrigen Einkommen, desto größer fällt die Ersparnis aus – bei sehr hohen Gesamteinkommen (45-%-Zone) schrumpft sie gegen null, weil der Tarif dort kaum noch progressiv ist.

Die Voraussetzungen im Detail

Die Fünftelregelung ist keine Automatik – alle vier Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG: Die Zahlung muss Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein. Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung verlangt die Rechtsprechung heute regelmäßig keinen besonderen Nachweis eines „Drucks" mehr (BFH v. 13.03.2018 – IX R 16/17).
  • Zusammenballung in einem Jahr: Die Abfindung muss in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen – Sie müssen in diesem Jahr insgesamt mehr erhalten, als Sie bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten (BFH v. 13.03.2018 – IX R 16/17, Rz. 10).
  • Keine schädliche Ratenzahlung: Fließen Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren zu, ist die Begünstigung grundsätzlich verloren (BFH v. 15.12.2022 – VI R 19/21). Unschädlich bleibt nur eine geringfügige Nebenleistung in einem anderen Jahr – Faustregel der Finanzverwaltung: bis zu 10 % der Hauptleistung (BMF v. 04.03.2016, Rz. 8).
  • Geltendmachung in der Steuererklärung: Die Entlastung gibt es ausschließlich über die Veranlagung – seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an.

Wichtig seit 2025: Der Arbeitgeber rechnet nicht mehr mit

Bis Ende 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden – die Abfindung kam netto-günstiger auf dem Konto an. Das Wachstumschancengesetz hat diese Möglichkeit zum 01.01.2025 gestrichen (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG aufgehoben). Seitdem wird die Abfindung im Auszahlungsmonat voll als Arbeitslohn versteuert; die Steuerentlastung holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück. Achten Sie darauf, dass die Abfindung in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 10 gesondert bescheinigt ist – nur so erkennt das Finanzamt den außerordentlichen Bezug. An der Fünftelregelung selbst (§ 34 EStG) hat sich nichts geändert.

Sozialversicherung: beitragsfrei – mit einer wichtigen Ausnahme

Eine echte Abfindung für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – keine Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Die Ausnahme: Sogenannte „unechte Abfindungen", die wirtschaftlich verkappter Arbeitslohn sind – etwa nachgezahltes Gehalt, eine Urlaubsabgeltung oder Zahlungen, obwohl das Arbeitsverhältnis (z. B. in Teilzeit) fortbesteht – bleiben beitragspflichtig. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung „Abfindung" auf dem Papier. Im Zweifel klärt das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Auszahlungsjahr clever wählen

Weil die Fünftelregelung die Progression mildert, aber nicht aufhebt, spielt das Auszahlungsjahr eine Rolle: Fließt die Abfindung in einem Jahr mit niedrigem übrigen Einkommen zu, schlägt die Progression schwächer zu. Der Auszahlungsjahr-Vergleich oben rechnet beide Szenarien durch – inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Beispiel: Bei 55.000 € übrigem Einkommen 2026, 25.000 € im Jahr 2027 und 40.000 € Abfindung spart die Auszahlung im Jahr 2027 rund 5.023 € Gesamtsteuerlast. Beachten Sie: Verschieben lässt sich nur die einmalige Auszahlung als Ganzes – eine Aufteilung auf zwei Jahre würde die Fünftelregelung vernichten.

Häufige Fragen zum Abfindungsrechner

Rechtsgrundlagen

Wie funktioniert die Fünftelregelung bei einer Abfindung?
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) mildert die Steuerprogression bei einer Abfindung: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Ihr Einkommen ohne Abfindung, addiert dann ein Fünftel der Abfindung, ermittelt die Mehrsteuer und verfünffacht sie. Formel: Steuer = Steuer(Einkommen ohne Abfindung) + 5 × [Steuer(Einkommen + Abfindung/5) − Steuer(Einkommen ohne Abfindung)]. So wird die Abfindung so besteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt.
Welche Voraussetzungen muss meine Abfindung für die Fünftelregelung erfüllen?
Vier Bedingungen müssen erfüllt sein: (1) Die Zahlung muss eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sein – also Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe des Arbeitsplatzes. (2) Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. (3) Eine Ratenzahlung über mehrere Jahre ist grundsätzlich schädlich – nur eine geringfügige Nebenleistung (Faustregel: bis 10 % der Hauptleistung) in einem anderen Jahr bleibt unschädlich. (4) Die Entlastung gibt es nur über die Steuererklärung, nicht über den Lohnsteuerabzug.
Stimmt es, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr anwendet?
Ja. Durch das Wachstumschancengesetz (Art. 5, in Kraft seit 01.01.2025) wurde § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG gestrichen: Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Die Abfindung wird im Auszahlungsmonat voll als Arbeitslohn versteuert; die Steuerentlastung holen Sie sich anschließend über die Einkommensteuererklärung (Veranlagung) zurück. Die Abfindung muss weiterhin in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 10 gesondert bescheinigt werden.
Welche Steuerklasse gilt für meine Abfindung?
Die Fünftelregelung wird nicht über die Steuerklasse angewendet – es gibt keine „günstige Steuerklasse" für Abfindungen. Seit 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug gar nicht mehr anwenden (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG wurden gestrichen): Er behält die Lohnsteuer nach Ihrer regulären Steuerklasse ohne jede Milderung ein. Die Steuerklasse bestimmt also nur den monatlichen Abzug, nicht die endgültige Steuer. Die Entlastung durch die Fünftelregelung erhalten Sie ausschließlich über die Einkommensteuererklärung – unabhängig davon, ob Sie Steuerklasse 1, 3, 4 oder 5 haben.
Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein – eine echte Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei (BSG, 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Wichtig ist aber die Abgrenzung: Sogenannte „unechte Abfindungen", die verkappter Arbeitslohn sind – etwa nachgezahltes Gehalt, Urlaubsabgeltung oder Zahlungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – bleiben beitragspflichtig. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Zahlung, nicht ihre Bezeichnung.
Wie wirken sich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Abfindung aus?
Beide werden auf die bereits durch die Fünftelregelung geminderte Einkommensteuer berechnet – Sie zahlen also auch hier weniger. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer; 2026 fällt er erst ab 20.350 € Einkommensteuer an (40.700 € bei Zusammenveranlagung), darunter gilt eine Milderungszone von maximal 11,9 %. Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % der Einkommensteuer.
Was passiert, wenn meine Abfindung in Raten über zwei Jahre gezahlt wird?
Dann entfällt die Fünftelregelung in der Regel vollständig: Die Begünstigung setzt die Zusammenballung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum voraus (BMF v. 04.03.2016, Rz. 8; BFH v. 15.12.2022 – VI R 19/21). Unschädlich bleibt nur eine geringfügige Nebenleistung in einem anderen Jahr – als Faustregel bis zu 10 % der Hauptleistung. Auch eine ausnahmsweise zweijährige Auszahlung (etwa wegen ungewöhnlicher Höhe) kann im Einzelfall unschädlich sein, das prüft das Finanzamt.
Ist das Ergebnis des Abfindungsrechners verbindlich?
Nein. Der Rechner wendet die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG auf den Einkommensteuertarif 2026 an und dient zur Orientierung. Ob Ihre Abfindung die Voraussetzungen (Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG, Zusammenballung in einem Jahr) tatsächlich erfüllt, entscheidet das Finanzamt. Verbindlich ist nur der Steuerbescheid. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.

Weitere Steuerrechner

Weiterlesen im Ratgeber: Abfindung und Fünftelregelung 2026 ausführlich erklärt

Stand: 2026-09-27 · Rechtsstand: 2026 (§ 34 Abs. 1, § 24 Nr. 1 EStG; § 39b-Abs.3-Änderung seit 2025) · Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.