Ehegattensplitting-Rechner 2026
Vergleichen Sie Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung für Ehepaare: Der Rechner zeigt Ihre Einkommensteuer nach Grund- und Splittingtarif, den Splittingvorteil sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Nach § 32a Abs. 5 EStG, Tarifstand 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt in Ihrem Browser.
Ihre Angaben
Das zu versteuernde Einkommen steht in Ihrem Steuerbescheid – es ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Einkommen nach allen Abzügen.
Ihr Ergebnis
| Einkommensteuer Partner A (einzeln) | – |
| Einkommensteuer Partner B (einzeln) | – |
| Einkommensteuer einzeln gesamt | – |
| Einkommensteuer Zusammenveranlagung (Splitting) | – |
| Ihr Splittingvorteil | – |
| + Solidaritätszuschlag (einzeln) | – |
| + Solidaritätszuschlag (zusammen) | – |
| + Kirchensteuer (einzeln) | – |
| + Kirchensteuer (zusammen) | – |
| Gesamtbelastung einzeln | – |
| Gesamtbelastung zusammen | – |
So funktioniert das Ehegattensplitting
Das Splitting-Verfahren steht in § 32a Abs. 5 EStG: Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt die tarifliche Einkommensteuer „das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt". In Formeln:
Einzelveranlagung = Grundtarif(zvEA) + Grundtarif(zvEB)
Splittingvorteil = Einzelveranlagung − Splittingsteuer
Der Vorteil entsteht durch die Progression des Einkommensteuertarifs: Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, zahlt ein Alleinverdiener auf sein gesamtes Einkommen einen hohen Durchschnittssatz. Das Splitting „teilt" das Einkommen fiktiv auf beide Partner auf und drückt beide Hälften in niedrigere Progressionszonen – die Summe der Steuer sinkt.
Beispiel: Partner A hat 60.000 € zu versteuerndes Einkommen, Partner B 0 €. Einzeln zahlt A 14.233 € Einkommensteuer (Grundtarif 2026). Zusammen werden 60.000 € halbiert: 2 × Grundtarif(30.000 €) = 2 × 4.217 € = 8.434 €. Der Splittingvorteil beträgt 5.799 €.
Steuerklasse und Jahressteuer — was gilt?
Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Das ist eine Vorauszahlung, keine endgültige Steuer. Ob Sie III/V oder IV/IV wählen, ändert an Ihrer Jahressteuer nichts: Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt bei Zusammenveranlagung immer nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) ab — zu viel einbehaltene Lohnsteuer bekommen Sie zurück, zu wenig einbehaltene zahlen Sie nach. Die Kombination III/V verlagert die Steuerlast lediglich innerhalb des Jahres (wenig Abzug beim Besserverdiener, viel beim Zweitverdiener), IV/IV verteilt sie gleichmäßiger. Dieser Rechner zeigt die endgültige Jahressteuer — dafür spielt die Steuerklasse keine Rolle.
Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung
Nach § 26 EStG können Ehegatten – und gleichermaßen eingetragene Lebenspartner – zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
- sie leben nicht dauernd getrennt,
- und diese Voraussetzungen lagen zu Beginn des Jahres vor oder sind im Laufe des Jahres eingetreten.
Die Wahl wird in der Steuererklärung getroffen und gilt jeweils für ein Jahr. Wird keine wirksame Wahl getroffen, erfolgt automatisch die Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 3 EStG). Die Steuererklärung zeigt im Rahmen der Günstigerprüfung beide Varianten – die günstigere können Sie wählen.
Gut zu wissen
- Gleiche Einkommen, kein Vorteil: Verdienen beide Partner exakt gleich viel, beträgt der Splittingvorteil genau 0 € – die Aufteilung ändert dann nichts an der Progression.
- Sehr hohe Einkommen: Liegen beide Einkommen jenseits der 45-%-Zone, schrumpft der Vorteil gegen null – im linearen Tarifbereich gibt es keinen Progressionseffekt mehr.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Einkommensteuer, Freigrenze 2026 bei 20.350 € (einzeln) bzw. 40.700 € (zusammen). Dazwischen gilt eine Milderungszone von max. 11,9 %.
- Keine gesetzliche Kappung: Der Splittingvorteil ist im EStG nicht begrenzt – er folgt allein aus der Tarifprogression.
- III/V existiert 2026 weiter: Die geplante Überführung ins Faktorverfahren wurde nicht beschlossen.
- Grenzen dieses Rechners: Kein Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG, z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld), kein Kinderfreibetrag, keine sonstigen Abzüge – Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen.
Häufige Fragen zum Ehegattensplitting-Rechner
Rechtsgrundlagen
Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
Wann lohnt sich die Zusammenveranlagung?
Spielt die Steuerklasse (III/V oder IV/IV) für den Splittingvorteil eine Rolle?
Welche Voraussetzungen gelten für die Zusammenveranlagung?
Warum berücksichtigt der Rechner keinen Kinderfreibetrag?
Ist das Ergebnis verbindlich?
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