Geprüft am 27.09.2026 · Rechtsstand 2026

Brutto-Netto-Rechner 2026

Berechnen Sie in Sekunden Ihren Nettolohn aus dem Bruttolohn – mit Lohnsteuer nach Steuerklasse, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und allen Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt in Ihrem Browser.

Ihre Angaben

€

Klasse I: 1,0 je Kind · Klassen II–IV: 0,5/1,0 je Kind · Klassen V/VI: ohne Wirkung

%

Voller Kassensatz (wird halbiert). Durchschnitt 2026: 2,9 %. Ihren Satz finden Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Hinweis Normalfall: gesetzlich krankenversichert, keine Einmalzahlungen (Bonus, Weihnachtsgeld), kein Faktorverfahren, keine privaten ELStAM-Freibeträge. Ergebnis ohne Gewähr – keine Steuerberatung.

Ihr Ergebnis

Brutto / Monat–
− Lohnsteuer–
− Solidaritätszuschlag–
− Kirchensteuer–
− Rentenversicherung–
− Arbeitslosenversicherung–
− Krankenversicherung–
− Pflegeversicherung–
Netto / Monat–
Brutto / Jahr–
Abzüge gesamt / Jahr–
Netto / Jahr–

Arbeitgeberkosten / Monat: – (inkl. AG-Sozialversicherung; UV-Anteil ca. 1,3 % Schätzwert)

Zu versteuerndes Einkommen (Jahr): – · Vorsorgepauschale: –

So wird aus Brutto Netto berechnet

Der Weg vom Bruttolohn zum Nettolohn folgt einem festen amtlichen Schema – dem Programmablaufplan (PAP) 2026 des Bundesfinanzministeriums. Zuerst wird Ihr Jahresbrutto um Freibeträge (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, ggf. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) und die Vorsorgepauschale (pauschale Sozialversicherungsbeiträge) vermindert. Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) angewendet – bei den Klassen V und VI das besondere Verfahren nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG.

Zu versteuerndes Einkommen = Brutto − Freibeträge − Vorsorgepauschale
Lohnsteuer = Tarif (§ 32a EStG) bzw. V/VI-Verfahren (§ 39b EStG)
Solidaritätszuschlag = 5,5 % der Lohnsteuer (ab 20.350 € mit Milderungszone)
Kirchensteuer = 8 % bzw. 9 % der (fiktiven) Lohnsteuer
Sozialversicherung = RV 9,3 % + AV 1,3 % + KV (7,3 % + ½ Zusatzbeitrag) + PV 1,8 %/2,3 %
Netto = Brutto − Lohnsteuer − Soli − Kirchensteuer − Sozialversicherung

Beispiel: 3.000 € Monatsbrutto, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, keine Kinder (unter 23 Jahre, daher ohne Pflegeversicherungs-Zuschlag), Zusatzbeitrag 2,9 %. Lohnsteuer 298,00 €/Monat, Sozialversicherung 634,50 €/Monat (RV 279,00 € + AV 39,00 € + KV 262,50 € + PV 54,00 €). Netto: 2.067,50 €.

Die Steuerklassen im Überblick

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird – auf die endgültige Jahressteuer hat sie (bis auf V/VI-Besonderheiten) keinen Einfluss:

  • Klasse I: Ledige, Verwitwete, Geschiedene ohne Kind.
  • Klasse II: Alleinerziehende (mit Entlastungsbetrag 4.260 €).
  • Klasse III/V: Verheiratete mit stark unterschiedlichem Einkommen (III für den Besserverdienenden).
  • Klasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen (ggf. mit Faktor).
  • Klasse VI: Zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis (höchster Abzug).

Gut zu wissen

  • Solidaritätszuschlag: Fällt 2026 nur noch an, wenn die (fiktive) Jahreslohnsteuer über 20.350 € liegt (40.700 € bei Splitting/Klasse III). Dazwischen gilt eine Milderungszone (max. 11,9 %).
  • Kinderfreibetrag: Senkt nur die Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer selbst.
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Kranken-/Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat, Renten-/Arbeitslosenversicherung 8.450 €/Monat. Darüber steigt der Beitrag nicht weiter.
  • Sachsen: Höherer Arbeitnehmeranteil in der Pflegeversicherung (2,3 % statt 1,8 %).

Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner

Rechtsgrundlagen

Wie wird der Nettolohn aus dem Bruttolohn berechnet?
Vom Bruttolohn werden zuerst die Lohnsteuer (nach Steuerklasse), der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer abgezogen. Danach gehen die Sozialversicherungsbeiträge ab: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Übrig bleibt der Nettolohn. Die Berechnung folgt dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) 2026 des Bundesfinanzministeriums.
Welche Steuerklasse soll ich im Rechner wählen?
Wählen Sie die Steuerklasse Ihrer Lohnsteuerkarte (ELStAM): Klasse I für Ledige, II für Alleinerziehende, III/V für verheiratete Paare mit ungleichem Einkommen, IV für Paare mit ähnlichem Einkommen, VI für ein zweites Arbeitsverhältnis. Die Klasse beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer.
Was ist der Zusatzbeitrag und wo finde ich meinen Satz?
Der Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Aufschlag Ihrer Krankenkasse auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Er wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen. Den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website oder Ihrer Beitragsmitteilung. Der Durchschnittswert 2026 beträgt 2,9 %.
Warum unterscheidet sich das Ergebnis in Sachsen?
In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Pflegeversicherungsanteil (2,3 % statt 1,8 %), weil es dort keinen Buß- und Bettag als Feiertag gibt. Der Arbeitgeberanteil ist entsprechend niedriger (1,3 % statt 1,8 %). Dadurch fällt Ihr Nettolohn in Sachsen geringfügig niedriger aus.
Was trage ich bei Kinderfreibeträge ein?
Tragen Sie den Kinderfreibetrag-Zähler laut Ihrer Lohnsteuerkarte (ELStAM) ein: In Steuerklasse I je Kind 1,0; in den Klassen II bis IV je Kind 0,5 bei halbem bzw. 1,0 bei vollem Freibetrag. Der Zähler senkt nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer selbst. In den Klassen V und VI hat er keine Wirkung.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner bildet den Normalfall (gesetzlich versichert, keine Einmalzahlungen, kein Faktorverfahren) nach dem amtlichen PAP 2026 ab und dient zur Orientierung. Verbindlich ist nur Ihre Lohnabrechnung bzw. der Steuerbescheid. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.

Weitere Steuerrechner

Weiterlesen im Ratgeber: Brutto-Netto 2026 einfach erklärt

Stand: 2026-09-26 · Rechtsstand: 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.