Geprüft am 27.09.2026 · Rechtsstand 2026

Freistellungsauftrag-Rechner 2026

Wie viel von Ihrem Sparer-Pauschbetrag (1.000 € bzw. 2.000 €) ist noch frei? Berechnen Sie Ihren restlichen Freibetrag, den steuerpflichtigen Rest Ihrer Kapitalerträge und Ihre Steuerersparnis durch den Freistellungsauftrag. Kostenlos, ohne Anmeldung, direkt in Ihrem Browser.

Ihre Angaben

€

Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne zusammen.

€

Betrag, den Sie bei anderen Banken oder Depots bereits freigestellt haben.

Hinweis Ergebnis ohne Gewähr – keine Steuerberatung. Die Steuerersparnis wird mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den freigestellten Betrag berechnet (ohne Kirchensteuer und ohne Teilfreistellung).

Ihr Ergebnis

Kapitalerträge–
Sparer-Pauschbetrag–
− bereits verbraucht–
Restlicher Freibetrag–
Steuerpflichtiger Rest–
Steuerersparnis durch den Auftrag–

Berechnet mit 26,375 % (25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli) auf den freigestellten Betrag.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag teilen Sie Ihrer Bank mit, bis zu welcher Höhe sie keine Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehalten soll. Damit schöpfen Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag aus: 1.000 € pro Person und Jahr, 2.000 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren (§ 20 Abs. 9 EStG, seit 2023). Ohne Auftrag behält die Bank die Steuer zunächst auf alle Erträge ein – auch auf Beträge, die eigentlich steuerfrei wären.

Beispiel: 5.000 € Zinsen im Jahr, ledig, Freistellungsauftrag über 1.000 €. Nur 4.000 € werden versteuert. Die Steuerersparnis beträgt 1.000 € × 26,375 % = 263,75 €.

Freistellungsauftrag erteilen: So geht's

  • Bei der Bank: Direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker erteilen – meist online in wenigen Minuten, formlos, unter Angabe Ihrer Steuer-ID.
  • Aufteilen erlaubt: Sie können den Freibetrag beliebig auf mehrere Banken und Depots verteilen, zum Beispiel 400 € bei Bank A und 600 € bei Bank B.
  • Obergrenze beachten: Alle Aufträge zusammen dürfen den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € bzw. 2.000 €) nicht übersteigen.
  • Gilt unbefristet: Einmal erteilt, gilt der Auftrag bis auf Weiteres – Sie können ihn jederzeit ändern oder widerrufen.

Kein Auftrag erteilt? So holen Sie die Steuer zurück

Wurde Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl Ihre Erträge unter dem Pauschbetrag lagen, ist das Geld nicht verloren: Tragen Sie die Erträge in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung ein, und das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Steuer. Einfacher ist es, den Freistellungsauftrag gleich zu erteilen.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung): Ist Ihr gesamtes Einkommen so niedrig, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt (zum Beispiel bei manchen Rentnern oder Studierenden), stellt Ihnen das Finanzamt eine NV-Bescheinigung aus. Legen Sie sie der Bank vor, behält diese auf Kapitalerträge gar keine Abgeltungsteuer ein – auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag

Rechtsgrundlagen

Wie hoch ist der Freistellungsauftrag 2026?
Maximal so hoch wie der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Person und Jahr, 2.000 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Mehr können Sie per Freistellungsauftrag nicht freistellen.
Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?
Direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker – meist online in wenigen Minuten, formlos, unter Angabe Ihrer Steuer-ID. Der Auftrag gilt unbefristet, bis Sie ihn ändern oder widerrufen.
Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen?
Ja, beliebig – zum Beispiel 400 € bei Bank A und 600 € bei Bank B. Wichtig: Alle Aufträge zusammen dürfen 1.000 € (ledig) bzw. 2.000 € (zusammenveranlagt) nicht übersteigen.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?
Die Bank behält Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag auf alle Kapitalerträge ein – auch auf eigentlich steuerfreie Beträge. Zu viel gezahlte Steuer erhalten Sie über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück.
Was ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)?
Eine Bescheinigung des Finanzamts für Personen, deren Einkommen so niedrig ist, dass keine Einkommensteuer anfällt. Mit ihr behält die Bank auf Kapitalerträge gar keine Abgeltungsteuer ein – auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.

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Zuletzt geprüft: September 2026 · Rechtsstand: 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.